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Mandatsbedingungen

Die Rechtsanwälte Luhmann & Volquardts PartG mbB, Reinfeld (Holstein) (im folgenden „RA“) bearbeitet die von ihr bzw. ihren Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen übernommenen Mandate zu folgenden Bedingungen:

I. Gebührenhinweis: Es wird gem. § 49 Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, es sei denn, es wurde gem. § 4 RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Im gerichtlichen Verfahren gilt mindestens die Gebühr nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz jede Partei ihre Kosten selbst trägt. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

II. Gegenstand der Rechtsberatung und –vertretung: Die Rechtsberatung und -vertretung des RA bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet. Steuerliche Auswirkung zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen.

III. Pflichten des RA: Der RA ist zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet. Er unterrichtet den Mandanten angemessen über das Ergebnis seiner Bearbeitung. Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

IV. Obliegenheiten des Mandanten: (1) Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. (2) Der Mandant informiert den Rechtsanwalt umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. (3) Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. (4) Er wird den RA umgehend informieren, wenn die Schreiben und Schriftsätze unzutreffendes enthalten.

V. Rechtsschutzversicherung: Soweit der RA auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit.

VI. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten: Der RA ist berechtigt, die ihm anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.

VII. Unterrichtung des Mandanten per Telefax: Soweit der Mandant dem RA einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass der RA ihm ohne Einschränkungen über diesen Faxanschluss mandatsbezogene Informationen zusendet.

VIII. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail: Soweit der Mandant dem RA eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass der RA ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Rechtsanwalt mit.

IX. Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung

Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwalts angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwalts an diesen ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen.

X. Aktenaufbewahrung und Vernichtung Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden.

XI. Geltung dieser Vereinbarung für künftige Mandate: Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird.

XII. Schlussbestimmungen Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.