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General- und Vorsorgevollmacht

Für Sie in diesem Fachbereich tätig:

Dr. Philipp Luhmann

Rechtsanwalt und Notar

Anna v. Knebel Doeberitz

Rechtsanwältin und Notarin

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General- u. Vorsorgevollmacht

Wer kümmert sich um Ihre Angelegenheiten, wenn Sie dies – vorübergehend oder langfrsitig – nicht mehr selbst können? Grundsätzlich sollte sich jeder volljährige Erwachsene diese Frage stellen und für den Fall Vorsorge treffen, dass er aufgrund eines Unfalls oder Alter nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln und Entscheidungen zu treffen.

General- und Vorsorgevollmacht

Sind vertraute und verlässliche Personen vorhanden, ist die Erteilung einer General- und Vorsorgevollmacht das beste Mittel der Wahl. Der Angehörige wird damit in die Lage versetzt – in Vermögens- und Gesundheitsangelegenheiten – , umfasssend zu agieren und frei im Sinne des Vollmachtgebers zu handeln und zu entscheiden. Das Betreuungsgericht wird hier grundsätzlich nicht aktiv und die Vollmachten sind in der Regel sofort wirksam.

Grundsätzlich muss eine Vollmacht nicht notariell erstellt werden. Ist jedoch Immobilienbesitz oder Gesellschaftsvermögen vorhanden, muss eine General- und Vorsorgevollmacht notariell beurkundet oder beglaubigt sein, um volle Handlungsfreiheit im Hinblick auf Grundbuch zu Register herzustellen.

Zusätzlich zeigt die Erfahrung, dass notariell beurkundete Vollmachten im Rechtsverkehr mehr Akzeptanz finden und damit Sicherheit und Handlungsspielraum gewährleisten. Auch können in notariellen Vollmachten dezidierte Fragen individuell geregelt werden – z.B. ob Angehörige in bestimmten Fragen nur gemeinsam handeln und entscheiden dürfen.

Wir beraten Sie gerne individuell!

Betreuungsverfügung

Sind keine engen Bezugspersonen vorhanden, denen Sie eine weitreichende Vollmacht erteilen möchten, gibt es die Möglichkeit eine  Betreuungsverfügung zu erklären. Sie erklären hier gegenüber dem Betreuungsgericht, wer zu ihrem Betreuer ernannt werden soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können. Das Betreuungsgericht prüft dann ihren Gesundheitszustand und ernennt die gewünschte Person zum Betreuer. Sie können damit erreichen, dass Sie einerseits von einer vertrauten Person  betreut werden, diese aber andererseits vom Betreuungsgericht geprüft und unterstützt wird.

Patientenverfügung

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können vorab festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchgeführt oder zu unterlassen werden sollen, falls sie in dieser Situation nicht mehr selbst entscheiden können. Durch die Patientenverfügung wird sichergestellt, dass der Ihr Wille umgesetzt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation von Ihnen nicht mehr geäußert werden kann. Die Patientenverfügung ist keine Volmacht, sie korresponiert aber mit der Generalvollmacht in der Weise, als der Bevollmächtigte gemeinsam mit den Ärzten über die medizinischen Maßnahmen entscheiden kann.